Gesetze

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§ 404 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Viertes Buch – Handelsgeschäfte → Dritter Abschnitt – Kommissionsgeschäft

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 404 HGB – Pfandrecht

Die Vorschriften der §§ 397 und 398 finden auch im Falle der Ausführung der Kommission durch Selbsteintritt Anwendung.