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§ 327 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften → Vierter Unterabschnitt – Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 327 HGB – Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung

1Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter

  1. 1.

    die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln müssen. 2In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben:
    Auf der Aktivseite

    A I 1Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
    A I 2 Geschäfts- oder Firmenwert;
    A II 1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
    A II 2 technische Anlagen und Maschinen;
    A II 3 andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
    A II 4 geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
    A III 1 Anteile an verbundenen Unternehmen;
    A III 2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
    A III 3 Beteiligungen;
    A III 4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
    B II 2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
    B II 3 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
    B III 1 Anteile an verbundenen Unternehmen.

    Auf der Passivseite

    C 1 Anleihen, davon konvertibel;
    C 2 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
    C 6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
    C 7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  2. 2.

    den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln dürfen.

Zu § 327: Eingefügt durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355), geändert durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3166), 10. 11. 2006 (BGBl I S. 2553), 25. 5. 2009 (BGBl I S. 1102), 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3044) und 5. 7. 2021 (BGBl I S. 3338).