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§ 289a HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Erster Unterabschnitt – Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft und Lagebericht → Sechster Titel – Lagebericht

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 289a HGB – Ergänzende Vorgaben für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien

1Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 7 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes durch von ihnen ausgegebene stimmberechtigte Aktien in Anspruch nehmen, haben im Lagebericht außerdem anzugeben: (1)

  1. 1.

    die Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals unter gesondertem Ausweis der mit jeder Gattung verbundenen Rechte und Pflichten und des Anteils am Gesellschaftskapital;

  2. 2.

    Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen, auch wenn sie sich aus Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern ergeben können, soweit sie dem Vorstand der Gesellschaft bekannt sind;

  3. 3.

    direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital, die 10 Prozent der Stimmrechte überschreiten;

  4. 4.

    die Inhaber von Aktien mit Sonderrechten, die Kontrollbefugnisse verleihen, und eine Beschreibung dieser Sonderrechte;

  5. 5.

    die Art der Stimmrechtskontrolle, wenn Arbeitnehmer am Kapital beteiligt sind und ihre Kontrollrechte nicht unmittelbar ausüben;

  6. 6.

    die gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen der Satzung über die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und über die Änderung der Satzung;

  7. 7.

    die Befugnisse des Vorstands insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, Aktien auszugeben oder zurückzukaufen;

  8. 8.

    wesentliche Vereinbarungen der Gesellschaft, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots stehen, und die hieraus folgenden Wirkungen;

  9. 9.

    Entschädigungsvereinbarungen der Gesellschaft, die für den Fall eines Übernahmeangebots mit den Mitgliedern des Vorstands oder mit Arbeitnehmern getroffen sind.

2Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 9 können unterbleiben, soweit sie im Anhang zu machen sind. 3Sind Angaben nach Satz 1 im Anhang zu machen, ist im Lagebericht darauf zu verweisen. 4Die Angaben nach Satz 1 Nummer 8 können unterbleiben, soweit sie geeignet sind, der Gesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die Angabepflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

Zu § 289a: Eingefügt durch G vom 11. 4. 2017 (BGBl I S. 802); der bisherige § 289a wurde (geändert) § 289f. Geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2637).

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 24 Absatz 6 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) soll in § 289a Absatz 1 Satz 1 die Angabe "§ 2 Abs. 5" durch die Angabe "§ 2 Absatz 11" und die Angabe "§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8" durch die Wörter "§ 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8" ersetzt werden.
Diese Änderung wurde redaktionell in § 289f durchgeführt.