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§ 263 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Vorschriften für alle Kaufleute → Vierter Unterabschnitt – Landesrecht

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 263 HGB – Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften

Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.

Zu § 263: Eingefügt durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355).