§ 258 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Vorschriften für alle Kaufleute → Dritter Unterabschnitt – Aufbewahrung und Vorlage
§ 258 HGB – Vorlegung im Rechtsstreit
(1) Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlegung der Handelsbücher einer Partei anordnen.
(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Verpflichtung des Prozessgegners zur Vorlegung von Urkunden bleiben unberührt.
Zu § 258: Eingefügt durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355).