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§ 245 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Zweiter Unterabschnitt – Eröffnungsbilanz. Jahresabschluss → Erster Titel – Allgemeine Vorschriften

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 245 HGB – Unterzeichnung

1Der Jahresabschluss ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. 2Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.

Zu § 245: Eingefügt durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355).