Handelsgesetzbuch
Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft → Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft
§ 179 HGB – Insolvenz der Kommanditgesellschaft
1§ 130 Absatz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung, wenn der Gesellschafter, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, der einzige persönlich haftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist und
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über das Vermögen der Kommanditgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder
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die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kommanditgesellschaft erfüllt sind und ein Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist.
2Wird im Falle des Satzes 1 Nummer 2 der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, treten die Wirkungen des § 130 Absatz 1 Nummer 3 mit dem Eintritt der Rechtskraft der Abweisungsentscheidung ein.
Zu § 179: Eingefügt durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).