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§ 175 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft → Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 175 HGB – Anmeldung der Änderung der Haftsumme

Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme ist durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Zu § 175: Neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).