§ 140 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft → Fünfter Titel – Auflösung der Gesellschaft
§ 140 HGB – Auflösungsbeschluss
Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss, der die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand hat, mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
Zu § 140: Neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).