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§ 130 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft → Vierter Titel – Ausscheiden eines Gesellschafters

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 130 HGB – Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens

(1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht:

  1. 1.

    Tod des Gesellschafters;

  2. 2.

    Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter;

  3. 3.

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters;

  4. 4.

    Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters;

  5. 5.

    gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart werden.

(3) Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des ihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall der Kündigung der Mitgliedschaft aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der gerichtlichen Entscheidung über die Ausschließungsklage nicht vor Rechtskraft des stattgebenden Urteils.

Zu § 130: Neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).