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§ 2 HG 2017
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2017,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 2 HG 2017 – Kreditermächtigungen, derivative Finanzgeschäfte (2)

(2) Red. Anm.:

§ 1 des Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrages zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 vom 24. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 188):

"Der diesem Gesetz beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird in Einnahmen und Ausgaben auf

+ 80 427 600 Euro

sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf

+ 712 470 000 Euro

festgestellt.

Der nach § 1 des Haushaltsgesetzes 2017 vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 972) festgestellte Haushalt wird in Einnahmen und Ausgaben auf insgesamt

14 497 406 700 Euro

sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf insgesamt

1 821 164 000 Euro

neu festgestellt.

Die Kreditermächtigung nach § 2 Absatz 1 des Haushaltsgesetzes 2017 bleibt unverändert."

§ 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 412):

"2. Nachtragshaushalt 2017
Die in § 1 des Haushaltsgesetzes 2017 vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 972) in der Fassung des § 1 des Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrages zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 vom 24. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 188) festgestellte Höhe der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen bleibt durch den diesem Gesetz beigefugten 2. Nachtragshaushaltsplan 2017 unverändert.

Die Kreditermächtigung in § 2 Absatz 1 des Haushaltsgesetzes 2017 bleibt unverändert."

(1) Das Finanzministerium darf zur Deckung der Ausgaben Kredite bis zum Höchstbetrag von

3 049 067 000 Euro

für das Haushaltsjahr 2017 aufnehmen. Bei Diskontpapieren ist nur der Nettobetrag auf die Kreditermächtigung des jeweiligen Haushaltsjahres anzurechnen.

(2) Das Finanzministerium darf ab Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 5 % des in § 1 für die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Haushaltsjahres festgestellten Betrages aufnehmen. Die hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des folgenden Haushaltsjahres anzurechnen.

(3) Kredite und derivative Finanzgeschäfte nach § 18 Absatz 6 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sind in inländischer Währung abzuschließen. Eine Aufnahme von Fremdwährungskrediten ist zulässig, wenn das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich Kapital und Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte ausgeschlossen wird. Auf die jeweilige Kreditermächtigung des Absatzes 1 ist der sich nach der Wechselkurssicherung ergebende Kapitalbetrag in inländischer Währung anzurechnen.

(4) Als Grundlage für die Steuerung der Zinsausgaben in den Jahren bis 2022 werden im Haushaltsjahr 2017 folgende Plangrößen für die gesamten Zinsausgaben zugrunde gelegt:

-für 2018:589 000 000Euro,
-für 2019:620 000 000Euro,
-für 2020:680 000 000Euro,
-für 2021:725 000 000Euro und
-für 2022:729 000 000Euro.

Im Haushaltsansatz und in den unter Satz 1 ausgewiesenen Plangrößen sind für die Zinsänderungsrisiken (§ 3 Absatz 3 Satz 3) enthalten:

-für 2017:3 000 000Euro,
-für 2018:60 000 000Euro,
-für 2019:75 000 000Euro,
-für 2020:85 000 000Euro,
-für 2021:95 000 000Euro und
-für 2022:100 000 000Euro.

(5) Das Finanzministerium darf im Eigenbestand befindliche Wertpapiere des Landes vorübergehend Kreditinstituten gegen Entgelt überlassen.

(6) Das Finanzministerium darf Kassenverstärkungskredite bis zu 10 % des in § 1 für Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Haushaltsjahres festgestellten Betrages aufnehmen. Darüber hinaus darf das Finanzministerium zur Deckung eines nicht vorhergesehenen Liquiditätsbedarfs Vereinbarungen mit Kreditinstituten abschließen, die eine kurzfristige Liquiditätsbeschaffung durch Beleihung von im Eigenbestand des Landes befindlichen Wertpapieren bis zu einem Betrag von 500 000 000 Euro ermöglichen.

(7) Das Finanzministerium darf Darlehen, die der Bund den Ländern zweckgebunden gewährt, mit dem auf Schleswig-Holstein entfallenden Anteil aufnehmen. Ferner darf das Finanzministerium Darlehen aus dem sonstigen öffentlichen Bereich aufnehmen, die zweckgebunden für eine im Haushaltsplan veranschlagte Maßnahme gewährt werden und die zinsgünstiger als Kapitalmarktdarlehen sind.

(8) Zur wechselseitigen Besicherung von Kreditrisiken aus derivativen Geschäften wird das Finanzministerium ermächtigt, im Rahmen und für die Laufzeit dieser Geschäfte Sicherheiten in Form verzinster Barmittel entgegenzunehmen und zu stellen. Der damit verbundene Finanzierungsbedarf wird auf die Ermächtigung gemäß Absatz 6 Satz 1 angerechnet.

(9) Die Bestände der Sondervermögen können bis zu ihrer Inanspruchnahme im Rahmen der Liquiditätssteuerung des Gesamthaushalts eingesetzt werden.