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§ 17 HG 2017
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017) 
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017) 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2017,HE
Gliederungs-Nr.: 43-86
gilt ab: 01.01.2017
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2016 S. 296 vom 23.12.2016

§ 17 HG 2017 – Kommunaler Finanzausgleich

1 Die Finanzausgleichsmasse nach § 12 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), geändert durch Gesetz vom 25. November 2015 (GVBl. S. 414), für das Haushaltsjahr 2017 beträgt 4 551 756 000 Euro. 2Sie erhöht oder vermindert sich im Haushaltsvollzug, soweit die Summe der festgesetzten Solidaritätsumlagen auf abundante Steuer- und Umlagekraft nach den §§ 22, 28 und 34 des Finanzausgleichsgesetzes den im Haushaltsplan veranschlagten Wert über- oder unterschreitet. 3 § 9 Abs. 1 Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes bleibt von Satz 2 unberührt.