§ 9 HG 2016
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016 - HG 2016)
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016 - HG 2016)
Landesrecht Niedersachsen
§ 9 HG 2016
(1) Aufwandsentschädigungen betreffende Erläuterungen sind für die Bewirtschaftung verbindlich.
(2) Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2017 - durch Zeitablauf erledigt