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§ 13 HG 2016
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016 - HG 2016)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016 - HG 2016)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: HG 2016
Gliederungs-Nr.: 64000
Normtyp: Gesetz

§ 13 HG 2016

Abweichend von der Finanzierungsregelung des § 10 Abs. 4 des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes (NBodSchG) vom 19. Februar 1999 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 417), und ergänzend zu den Regelungen des § 11 NBodSchG können die unteren Bodenschutzbehörden zur Beschleunigung und Intensivierung der Aufgabenerledigung zu den Sachkosten für die Durchführung von Untersuchungsmaßnahmen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz Zuwendungen nach Maßgabe einer Förderrichtlinie zum Schutz von Gewässern gegen Gefahren durch Altlasten erhalten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2017 - durch Zeitablauf erledigt