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§ 26 HG 2016
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2016,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 26 HG 2016 – Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

(1) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, mit den Städten Kiel, Lübeck und Flensburg Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, wonach diese die Landesaufgabe Verletztenversorgung in den Küstengewässern und auf Anforderung entsprechende Aufgaben auch in anderen Gewässern wahrnehmen. Es darf zu diesem Zweck Verpflichtungen auch gegenüber anderen Stellen zur Übernahme der Kosten für Aus- und Fortbildung, Übungen, Ausstattung samt Unterhaltung, Organisation und Koordination, Haftungsrisiken sowie Absicherung der Unfallrisiken gegen Deckung eingehen. Es darf den Städten und anderen Stellen Kostenübernahme für den Einsatzfall gegen Deckung zusagen.

(2) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die durch Änderungen des Hochschulrechts erforderlichen Änderungen im Landeshaushalt vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen Titel neu eingerichtet, Mittel und Verpflichtungsermächtigungen umgeschichtet und die aus stellenplansystematischen Gründen notwendigen Planstellen und Stellen für das vorhandene Hochschulpersonal mit den erforderlichen Vermerken im Stellenplan des Landes und der Hochschulen angepasst und ausgebracht werden. Die Maßnahmen dürfen nicht zu einer Erhöhung der Ausgaben führen.

(3) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die durch die Einrichtung der "Stiftung zur Anerkennung und Hilfe für Kinder und Jugendliche, die in der Zeit von 1949 bis 1975 (BRD) bzw. 1949 und 1990 (DDR) in Einrichtungen der Behindertenhilfe bzw. stationären psychiatrischen Einrichtungen Unrecht und Leid erfahren haben (Stiftung Anerkennung und Hilfe)" erforderlichen Änderungen im Landeshaushalt vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken eingerichtet und geändert sowie Mittel, Stellen und Planstellen umgesetzt werden, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung die für die Durchführung des Staatsvertrages über einen gemeinsamen Prüfdienst für die Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Norddeutschland (PDK-Nord) erforderlichen Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten oder zu ändern, in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einzuwilligen sowie erforderliche Umsetzungen von Mitteln vorzunehmen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.