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§ 25 HG 2016
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2016,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 25 HG 2016 – Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz und Gesundheit

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Justiz und Gesundheit im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der Unterbringung und Betreuung der Sicherungsverwahrten sowie der Strafgefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung im Einzelplan 09 und Einzelplan 12 erforderliche Titel mit den entsprechenden Ansätzen, Verpflichtungsermächtigungen und Haushaltsvermerken einzurichten, wenn und soweit die Finanzierung gedeckt ist.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Justiz und Gesundheit im Zusammenhang mit der Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsvollzugsgesetz vom 24. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 530) in anderen Ländern im Einzelplan 09 erforderliche Titel mit den entsprechenden Ansätzen, Verpflichtungsermächtigungen und Haushaltsvermerken einzurichten. Die anfallenden Ausgaben werden durch Minderausgaben im Einzelplan 09 gedeckt.

(3) Das Ministerium für Justiz und Gesundheit darf der Kulturstiftung des Landes und der Bürgerstiftung Schleswig-Holsteinische Gedenkstätten zusagen, dass auf die Erstattung von Personal- und Sachausgaben verzichtet wird, die durch den Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landes im Rahmen der Geschäftsführung der Kulturstiftung und der Bürgerstiftung Schleswig-Holsteinische Gedenkstätten entstehen.

(4) Das Ministerium für Justiz und Gesundheit darf die Kulturstiftung des Landes Schleswig-Holstein ermächtigen, die in 1995 übertragenen 511 290 Euro sowie die seit 2013 übertragenen weiteren Beträge aus dem Aufkommen aus der Abgabe auf Glücksspiele Ertrag bringend anzulegen und die Erträge, getrennt vom sonstigen Stiftungsvermögen, im Sinne des Stiftungszwecks gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes zur Umwandlung der Kulturstiftung des Landes Schleswig-Holstein in eine Stiftung des öffentlichen Rechts vom 30. Mai 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 221), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 27 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), für die Kulturarbeit der Friesen im Lande einzusetzen.

(5) Das Ministerium für Justiz und Gesundheit darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Sicherung der Finanzierung der Stiftung Schleswig-Holstein Musik Festival Bürgschaften, Garantien, Sicherheitsleistungen einschließlich Patronatserklärungen oder sonstige Gewährleistungen bis zu einem Betrag von 1 200 000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.

(6) Das Ministerium für Justiz und Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Aufgabenübertragungsverträge mit der Investitionsbank gemäß § 8 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl Schl.H. S. 206), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), zur Übertragung der verwaltungsmäßigen Durchführung der EU-Förderprogramme der "Europäischen Territorialen Zusammenarbeit" (INTERREG) abzuschließen. Das Ministerium für Justiz und Gesundheit wird des Weiteren ermächtigt, gegenüber der EU Gewährleistungen für die Beteiligung von Partnern aus Schleswig-Holstein an den Förderprogrammen der "Europäischen Territorialen Zusammenarbeit" bis zu einem Betrag von 15 000 000 Euro zu übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.

(7) Das Ministerium für Justiz und Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Einwilligung des Finanzausschusses eine Schiedsvereinbarung mit der Stifterfamilie sowie der Stiftung Schloss Glücksburg abzuschließen und sich auf dieser Basis einem schiedsrichterlichen Verfahren nach den Regelungen des 10. Buches der Zivilprozessordnung zur rechtlichen Klärung der Einstandsverpflichtung der Stifterfamilie für das Schloss Glücksburg zu unterwerfen, sofern die Kosten für das Verfahren gedeckt sind.

(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der stationären Versorgung und der Behandlung psychisch erkrankter Gefangener in Kliniken für forensische Psychiatrie auf Antrag des Ministeriums für Justiz und Gesundheit die erforderlichen Titel mit den entsprechenden Ansätzen, Verpflichtungsermächtigungen und Haushaltsvermerken einzurichten, wenn und soweit die Finanzierung gedeckt ist.