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§ 18 HG 2016
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2016,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 18 HG 2016 – Bürgschaften und andere Sekundärverpflichtungen

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, gemeinsam mit dem jeweils zuständigen Fachministerium zur Förderung der schleswig-holsteinischen Wirtschaft Bürgschaften und Gewährleistungen zu übernehmen sowie Kreditaufträge zu erteilen. Die Gesamthöhe der Verpflichtungen aus den Sicherheitsleistungen darf 500 000 000 Euro nicht übersteigen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.

(2) Über die Ermächtigung des Absatzes 1 hinaus darf das Finanzministerium gemeinsam mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus zur Sicherung der Finanzierung des Schiffbaus auf schleswig-holsteinischen Werften Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zum Höchstbetrag von insgesamt 500 000 000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, gemeinsam mit dem jeweils zuständigen Fachministerium Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haftpflichtrisiken oder künftigen finanziellen Verpflichtungen, die sich insbesondere aus Tätigkeiten ergeben, die in den Anwendungsbereich des Atomgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen fallen, bis zur Höhe von insgesamt 75 000 000 Euro zu übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.

(4) Das Finanzministerium darf gemeinsam mit dem Ministerium für Justiz und Gesundheit zur Absicherung der dem Land Schleswig-Holstein, der Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloss Gottorf, der Kunsthalle zu Kiel der Christian-Albrechts-Universität überlassenen Leihgaben Landesgarantien bis zur Höhe von insgesamt 300 000 000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Benehmen mit dem Ministerium für Justiz und Gesundheit.

(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, der IT-Verbund Schleswig-Holstein AöR (IT-VSH) im Rahmen einer Vereinbarung eine teilweise Haftungsfreistellung durch das Land Schleswig-Holstein von der Trägerhaftung für Dataport nach § 2 Absatz 5 des Dataport-Staatsvertrages, Anlage zum Gesetz vom 15. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 557), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 27. September 2013, Anlage zum Gesetz vom 1. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 511), bis zu einer Gesamthöhe von 10 000 000 Euro zuzusichern. Durch geeignete Regelungen ist sicherzustellen, dass das Land Schleswig-Holstein von der IT-VSH erst in Anspruch genommen werden kann, wenn der Anteil der IT-VSH an dem Stammkapital von Dataport aufgebraucht ist.

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zugunsten des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein für Forderungen der Projektgesellschaft Immobilienpartner UKSH GMBH gemäß § 16.4.1 des am 30. September 2014 geschlossenen ÖPP-Vertrages eine Bürgschaft zu übernehmen. Die Gesamthöhe dieser Bürgschaft darf 50.000.000 Euro nicht überschreiten. Inanspruchnahmen aus Vorjahren sind anzurechnen.