§ 1 HG 2015
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015 - HG 2015 -)
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015 - HG 2015 -)
Landesrecht Niedersachsen
§ 1 HG 2015
1Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 (Gesamtplan - Anlage 1 -) wird in Einnahme und Ausgabe auf 29 182 467 000 Euro festgestellt. 2Die Summe der im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 ausgebrachten Ermächtigungen, über das Haushaltsjahr 2015 hinaus Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen, wird festgestellt auf 1 471 654 000 Euro.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2016 - durch Zeitablauf erledigt