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§ 1 HG 2015
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015 - HG 2015 -)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015 - HG 2015 -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: HG 2015
Gliederungs-Nr.: 64000
Normtyp: Gesetz

§ 1 HG 2015

1Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 (Gesamtplan - Anlage 1 -) wird in Einnahme und Ausgabe auf 29 182 467 000 Euro festgestellt. 2Die Summe der im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 ausgebrachten Ermächtigungen, über das Haushaltsjahr 2015 hinaus Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen, wird festgestellt auf 1 471 654 000 Euro.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2016 - durch Zeitablauf erledigt