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§ 26 HG 2015
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2015,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 26 HG 2015 – Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

(1) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, mit den Städten Kiel, Lübeck und Flensburg Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, wonach diese die Landesaufgabe Verletztenversorgung in den Küstengewässern und auf Anforderung entsprechende Aufgaben auch in anderen Gewässern wahrnehmen. Es darf zu diesem Zweck Verpflichtungen auch gegenüber anderen Stellen zur Übernahme der Kosten für Aus- und Fortbildung, Übungen, Ausstattung samt Unterhaltung, Organisation und Koordination, Haftungsrisiken sowie Absicherung der Unfallrisiken gegen Deckung eingehen. Es darf den Städten und anderen Stellen Kostenübernahme für den Einsatzfall gegen Deckung zusagen.

(2) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium mit örtlichen Trägern der Sozialhilfe Verträge zur Förderung von Projekten zur sozialräumlichen Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe längstens für die Dauer von fünf Jahren zu schließen, wenn und soweit der Bedarf über den Titel 1005 - 633 03 gedeckt ist.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung, des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur und des Ministeriums für Justiz und Gesundheit im Zusammenhang mit der Einrichtung ergänzender Hilfesysteme für Opfer von sexuellem Kindesmissbrauch jeweils erforderliche Änderungen im Haushalt vorzunehmen. Gemäß Satz 1 dürfen Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken eingerichtet und geändert sowie Mittel, Stellen und Planstellen umgesetzt werden, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(4) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die durch Änderungen des Hochschulrechts erforderlichen Änderungen im Landeshaushalt vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen Titel neu eingerichtet, Mittel und Verpflichtungsermächtigungen umgeschichtet und die aus stellenplansystematischen Gründen notwendigen Planstellen und Stellen für das vorhandene Hoch-schulpersonal mit den erforderlichen Vermerken im Stellenplan des Landes und der Hochschulen angepasst und ausgebracht werden. Die Maßnahmen dürfen nicht zu einer Erhöhung der Ausgaben führen.

(5) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium alles Notwendige zu veranlassen, um zur Steigerung der Effizienz der Patentverwertung eine gesellschaftsrechtliche Veränderung der PVA Patent- und Verwertungsagentur für die wissenschaftlichen Einrichtungen in Schleswig-Holstein GmbH und/oder die Zusammenführung der Patentverwertungsaktivitäten von Schleswig-Holstein und Hamburg vorzunehmen. Das Finanzministerium darf auf Antrag des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung gegebenenfalls erforderliche Titel einrichten und Mittel umsetzen.