Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 19 HG 2015
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2015,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 19 HG 2015 – Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

(1) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, eine Freihalteerklärung gegenüber dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts für anteilige Pensionsbeihilfeansprüche an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, in Höhe von 590.000 Euro abzugeben.

(2) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, mit den Städten Kiel, Lübeck, Flensburg und Brunsbüttel Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, wonach diese die Landesaufgabe Brandbekämpfung und technische. Hilfe auf der Seewasserstraße Ostsee und auf Anforderung auch in anderen Gewässern wahrnehmen. Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport darf zu diesem Zweck Verpflichtungen zur Übernahme der Kosten für Aus- und Fortbildung einschließlich Übungen, Ausstattung samt Unterhaltung, Haftungsrisiken und vier bei der Stadt Brunsbüttel im mittleren Dienst zu beschäftigende Berufsfeuerwehrleute und die Höherdotierung einer bereits dort eingerichteten Beamtenstelle nach Besoldungsgruppe A 12 im Rahmen der Ansätze in der Titelgruppe 62 im Kapitel 0405 eingehen. Es darf den Städten Kostenübernahme im Rahmen der Ansätze der Titelgruppe 62 im Kapitel 0405 für den Einzelfall zusagen.

(3) Der Überschuss der Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer (Titel 1101 - 059 01) über die Ausgaben gemäß § 30 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes ist bei Titel 0405 - 883 61 (TG 61) - Zuweisungen an Kreise und Gemeinden für Investitionen - zu übertragen.

(4) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, mit Kreisen Verträge über gemeinsame Geschwindigkeitsüberwachungsprojekte zu schließen, sofern die daraus entstehenden Ausgaben aus Tit. 0410 - 633 01 gedeckt werden können.

(5) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, den Kreisen und kreisfreien Städten Erstattungen für Aufwendungen von bis 1.200.000 Euro jährlich bis zu einer Dauer von fünf Jahren, in Ausnahmefällen mit Einwilligung des Finanzministeriums auch für einen längeren Zeitraum, zuzusagen, die ihnen für die Anmietung oder Pacht geeigneter Gebäude zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern entstehen.

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz und Gesundheit im Zusammenhang mit der Neugestaltung der Abschiebungshaft erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(7) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses mit privaten Investoren mehrjährige Verträge über die entgeltliche Überlassung von Gebäuden in Kiel, Lübeck und Flensburg zu schließen, um in diesen Gebäuden insgesamt bis zu 1800 Asylsuchende oder Flüchtlinge aufzunehmen. Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten soll darauf hinwirken, dass die Gebäude als Wohnraum vornehmlich für Studierende zur Verfügung gestellt werden, wenn sie als Erstaufnahmeeinrichtungen nicht mehr benötigt werden.