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§ 11 HG 2015
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2015,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 11 HG 2015 – Stellenpläne und Stellenübersichten

(1) Die Einwilligung des Finanzministeriums nach § 49 Absatz 5 Satz 2 LHO ist nicht erforderlich bei Abweichungen von den Stellenübersichten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit sie für die nach dem Überleitungstarifvertrag übergeleiteten Beschäftigten durch nach den Tarifverträgen vorzunehmende Höhergruppierungen, im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist bedingt sind.

(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist höhergruppiert worden sind, sind auf den Stellen zu führen, aus denen die Höhergruppierungen erfolgt sind.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Stellenpläne und Stellenübersichten der Rechtslage anzupassen, wenn und soweit Rechtsvorschriften oder Tarifverträge mit besoldungs- oder tarifrechtlichen Auswirkungen dieses im Haushaltsjahr 2015 zwangsläufig erfordern.

(4) Zur Erprobung einer Bewirtschaftung von Planstellen und Stellen auf der Grundlage von Planstellen- und Stellengruppen dürfen die Fachministerien mit Einwilligung des Finanzministeriums sowie im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof in geeigneten Bereichen von den Anforderungen des § 49 LHO abweichen.