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§ 1 HG 2015
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2015,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 1 HG 2015 – Feststellung des Haushaltsplanes (1)

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Schleswig-Holstein für das Haushaltsjahr 2015 wird in Einnahme und Ausgabe auf

14.111.085.000 Euro

sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf

1.038.036.000 Euro

festgestellt.

(1) Red. Anm.:

§ 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 162):

"Nachtragshaushalt 2015

(1) Der diesem Gesetz beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird in Einnahmen und Ausgaben auf

+ 38.839.600 Euro

sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf

+ 202.500.000 Euro

festgestellt.

Der nach § 1 des Haushaltsgesetzes 2015 vom 11. Dezember 2014 (GVOBl.. Schl.-H. S. 440) festgestellte Haushalt wird in Einnahmen und Ausgaben auf insgesamt

14.149.924.600 Euro

sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf insgesamt

1.240.536.000 Euro

neu festgestellt.

(2) Die Kreditermächtigung nach § 2 Absatz 1 des Haushaltsgesetzes 2015 vermindert sich um

83.500.000 Euro

auf insgesamt

3.926.754.700 Euro."