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§ 4 HG 2015
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 2 – Besondere Regelungen zu den Einnahmen

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2015,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 4 HG 2015 – Kassenverstärkungskredite

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf diese Grenze wird die Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten zur Stellung von Sicherheiten im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 4 nicht angerechnet, soweit sie ein Volumen von 2 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages nicht überschreitet.