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§ 31 HG 2015
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 10 – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2015,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 31 HG 2015 – Weitergeltung

(1) Weitergeltung des § 29a des Haushaltsgesetzes 2014

Die Absätze 4, 5 und 6 Sätze 2 bis 5 des § 29a des Haushaltsgesetzes 2014 gelten im Haushaltsjahr 2015 weiter.

(2) Weitergeltung der Abschnitte 2 bis 9

Die Abschnitte 2 bis 9 gelten nach Ablauf des 31. Dezember 2015 bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2016 weiter.