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§ 16 HG 2015
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 4 – Besondere Festsetzungen und Bewirtschaftungsregelungen für den Haushaltsplan

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2015,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 16 HG 2015 – Weiterbildungsgesetz

(1) Durchschnittsbeträge für Unterrichtsstunden

Gemäß § 13 Absatz 3 des Weiterbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV NRW S. 390), das zuletzt durch § 129 Nummer 4 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV NRW S. 102) geändert worden ist, werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:

1. für eine pädagogisch hauptamtlich oder hauptberuflich besetzte Stelle 51 130 Euro,

2. für eine gemäß der Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I an Einrichtungen der Weiterbildung vom 13. September 1984 (GV NRW, S. 575), die durch Artikel 108 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV NRW. S. 274) geändert worden ist, hauptamtlich oder hauptberuflich durchgeführte Unterrichtsstunde 66,50 Euro und nebenamtlich beziehungsweise nebenberuflich durchgeführte Unterrichtsstunde 23 Euro und

3. für eine sonstige im Pflichtangebot durchgeführte Unterrichtsstunde 19,20 Euro.

(2) Durchschnittsbetrag für den Teilnehmertag

Gemäß § 16 Absatz 4 Satz 2 des Weiterbildungsgesetzes wird der Durchschnittsbetrag für den Teilnehmertag auf 25 Euro festgesetzt.

(3) Zusammenfassung von Höchstförderbeträgen

Bei Zusammenschlüssen und vergleichbaren Kooperationen von Einrichtungen werden die jeweiligen Höchstförderbeträge zusammengefasst.

(4) Konsolidierungsbeitrag

Der Gesamtbetrag der gemäß § 13 Absatz 4 des Weiterbildungsgesetzes im Jahr 1999 der Volkshochschule gezahlten Landesmittel beziehungsweise des gemäß § 16 Absatz 5 des Weiterbildungsgesetzes für die Einrichtung möglichen Höchstförderbetrags umfasst den gemäß § 12 Absatz 3 des Haushaltsgesetzes 2002 vom 19. Dezember 2001 (GV NRW. S. 876) möglichen Höchstförderbetrag. Die gemäß § 13 des Weiterbildungsgesetzes zu zahlende Zuweisung und der gemäß § 16 Absatz 5 des Weiterbildungsgesetzes maßgebliche Höchstförderbetrag werden um einen Konsolidierungsbeitrag von 15 Prozent reduziert.