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§ 7 HG 2014
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: HG 2014
Gliederungs-Nr.: 64000
Normtyp: Gesetz

§ 7 HG 2014

1Das Finanzministerium ist ermächtigt, die Stellen, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes abweichend von den Bedarfsnachweisen des Haushaltsjahres 2013 zu den für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst in Betracht kommenden Titeln genehmigt wurden, in den entsprechenden Bedarfsnachweisen darzustellen, soweit sie im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 noch nicht enthalten sind. 2Entsprechendes gilt

  1. 1.

    für Änderungen in den Stellenplänen aufgrund der Nummern 1 und 3 der Allgemeinen Bestimmungen 2012/2013,

  2. 2.

    für die im Haushaltsjahr 2013 nach den Haushaltsvermerken zu den Stellenplänen der Kapitel 06 13 bis 06 19, 06 22, 06 23, 06 31, 06 32 und 06 34 bis 06 38 in Auswirkung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 287), vorgenommenen Stellenumwandlungen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2015 - durch Zeitablauf erledigt