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§ 3 HG 2014
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: HG 2014
Gliederungs-Nr.: 64000
Normtyp: Gesetz

§ 3 HG 2014

(1) Das Finanzministerium ist ermächtigt, im Haushaltsjahr 2014 Kredite vom Kreditmarkt zur Deckung von Ausgaben bis zur Höhe von 720.000.000 Euro aufzunehmen.

(2) Das Finanzministerium ist ferner ermächtigt, Landesmittel bis zur Höhe von 214.723.000 Euro für die nachfolgend genannten Fördermaßnahmen über einen Zeitraum bis zu zehn Jahren durch die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH (NBank) finanzieren zu lassen:

  1. 1.

    Förderung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach den §§ 164a und 164b des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548),

  2. 2.

    Förderung der Errichtung von Krankenhäusern einschließlich Erstausstattung mit Anlagegütern und Wiederbeschaffung von Anlagegütern nach § 9 Abs. 1 sowie Förderung der Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter nach § 9 Abs. 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 5c des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2015 - durch Zeitablauf erledigt