Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14 HG 2014
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: HG 2014
Gliederungs-Nr.: 64000
Normtyp: Gesetz

§ 14 HG 2014

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen in der Fassung 16. Oktober 1997 (Nds. GVBl. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 491), ist für das Haushaltsjahr 2014 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl "50.000.000" durch die Zahl "28.000.000" ersetzt wird.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2015 - durch Zeitablauf erledigt