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§ 13 HG 2014
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: HG 2014
Gliederungs-Nr.: 64000
Normtyp: Gesetz

§ 13 HG 2014

Abweichend von der Finanzierungsregelung des § 10 Abs. 4 des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes (NBodSchG) und ergänzend zu den Regelungen des § 11 NBodSchG können die unteren Bodenschutzbehörden zur Beschleunigung und Intensivierung der Aufgabenerledigung zu den Sachkosten für die Durchführung von orientierenden Untersuchungen nach § 9 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Zuwendungen nach Maßgabe einer Förderrichtlinie zum Schutz von Gewässern gegen Gefahren durch Altlasten erhalten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2015 - durch Zeitablauf erledigt