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§ 1 HG 2014
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HG 2014
Gliederungs-Nr.: 633.26
Normtyp: Gesetz

§ 1 HG 2014 – Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

(1) Der diesem Gesetz als Erste Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 10.714.146.900 Euro festgestellt.

(2) Die Summe der im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 ausgebrachten Ermächtigungen, über das Haushaltsjahr 2014 hinaus Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen, wird auf 5.611.494.100 Euro festgestellt.