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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HG 2014
Gliederungs-Nr.: 633.26
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014
(Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014)

Vom 17. Januar 2014 (GVBl. LSA S. 2) (1)

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertig wird und zu verkünden ist:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen1
Zuwendungen2
Kreditaufnahme3
Kassenverstärkungskredite4
Garantien und Bürgschaften5
Betragsgrenze für über- und außerplanmäßige Ausgaben6
Übertragbarkeit von Ausgabeansätzen7
Stellen- und Personalwirtschaft8
Deckungsfähigkeit9
Bewirtschaftungsregelungen für die Einzelpläne 09 und 1510
Mehreinnahmen und Mehrausgaben11
Verbindlichkeit von Erläuterungen12
Abweichung vom Bruttoprinzip13
Ausnahmen nach § 63 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt14
Flächenverkäufe15
Vorfinanzierung durch Dritte16
Operationelle Programme17
Sonderregelungen18
Inkrafttreten19
  
Haushaltsplan des Landes Sachsen-Anhalt für das Haushaltsjahr 2014Anlage 1
Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen für das Haushaltsjahr 2014
(Allgemeine Bestimmungen 2014)
Anlage 2
(1) Red. Anm.:

Zur Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 siehe Haushaltsgesetz 2015/2016 vom 15. Januar 2015 (GVBl. LSA S. 2)