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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2014,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2014
(Haushaltsgesetz 2014) (1)

Vom 18. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 848) (2)

Geändert durch Gesetz vom 11. November 2014 (GV. NRW. S. 735)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Feststellung des Haushaltsplans 
  
Feststellung des Haushaltsplans1
  
Abschnitt 2 
Besondere Regelungen zu den Einnahmen 
  
Kreditmittel2
Kreditmittel zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft3
Kassenverstärkungskredite4
(frei)5
  
Abschnitt 3 
Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen 
  
Planstellen/Stellen6
Personalausgaben7
(frei)8
Übertragbarkeit, Behandlung von Ausgaberesten9
Allgemeine Vorschriften zur Bewirtschaftung von Sachausgaben und Verpflichtungsermächtigungen10
Umsetzung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen11
Ausgleichsabgabe12
  
Abschnitt 4 
Besondere Festsetzungen und Bewirtschaftungsregelungen für den Haushaltsplan 
  
Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen13
Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen14
Veräußerung und Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen15
Weiterbildungsgesetz16
(frei)17
  
Abschnitt 5 
Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen, Haftungsfreistellungen 
  
Bürgschaften zur Wirtschaftsförderung18
Bürgschaften für Beteiligungen des Landes19
Besondere Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen20
Gewährleistungen21
Garantien22
Haftungsfreistellungen für Existenzgründungshilfen23
  
Abschnitt 6 
Weitere Ermächtigungen 
  
Weitere Ermächtigungen24
  
Abschnitt 7 
Haushaltsentwicklung 
  
Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens25
  
Abschnitt 8 
Besondere Regelungen für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen, Landesbetriebe und Beteiligungen 
  
Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen26
Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen im Hochschulbereich27
  
Abschnitt 9 
Besondere Regelungen für Zuwendungen und die fachbezogene Pauschale 
  
Zuwendungen28
Fachbezogene Pauschale29
Hilfen für von dem Orkan "Ela" in besonderer Weise betroffene Gemeinden29a
Förderung gemeinnütziger Zwecke durch Glücksspieleinnahmen30
  
Abschnitt 10 
Schlussvorschriften 
  
Weitergeltung31
Inkrafttreten32
  
Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2014Anlage
(1) Red. Anm.:

Nach § 31 Absatz 1 des Haushaltsgesetz 2015 vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 955) gilt:

"Weitergeltung des § 29a des Haushaltsgesetzes 2014

Die Absätze 4, 5 und 6 Sätze 2 bis 5 des § 29a des Haushaltsgesetzes 2014 gelten im Haushaltsjahr 2015 weiter."