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§ 33 HG 2013
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2013,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 33 HG 2013 – Weitergeltung von Bestimmungen

Die nach diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen gelten bis zum Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes für das folgende Haushaltsjahr weiter. § 18 Abs. 2 LHO bleibt hiervon unberührt.