§ 33 HG 2013
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 33 HG 2013 – Weitergeltung von Bestimmungen
Die nach diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen gelten bis zum Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes für das folgende Haushaltsjahr weiter. § 18 Abs. 2 LHO bleibt hiervon unberührt.