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§ 29 HG 2013
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2013,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 29 HG 2013 – Ermächtigungen für den Einzelplan 14

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Beauftragten der Landesregierung für die Informationstechnik bei der Übertragung von Aufgaben an Dataport oder an andere Dienstleister im Bereich der IT durch die Ressorts (Outsourcing), den Titel 1402 - 533 56 (Ausgaben aufgrund von Werkverträgen und anderen Vertragsformen) in Höhe der anfallenden Mehrausgaben für korrespondierende Dienstleistungsverträge zu erhöhen, wenn sie durch Minderausgaben in den Einzelplänen der betreffenden Ressorts gedeckt sind.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Beauftragten der Landesregierung für die Informationstechnik im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Fortentwicklung des Sprach- und Datennetzes Schleswig-Holstein (Landesnetz) sowie anderer IT- und E-Government-Maßnahmen die erforderlichen Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken einzurichten und zu ändern sowie im Einvernehmen mit dem abgebenden Ressort Planstellen und Stellen umzusetzen sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einzuwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Beauftragten der Landesregierung für die Informationstechnik und den beteiligten Ressorts erforderliche Titel mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen oder zu ändern, wenn und soweit aufgrund von IT-Verfahren erzielte Einnahmen zur Refinanzierung von IT-Maßnahmen im Kapitel 1402 verwendet werden und die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Beauftragten der Landesregierung für die Informationstechnik und den beteiligten Ressorts zur Bündelung der mobilen Kommunikationsdienste (wie z.B. Mobiltelefonie) und zum Aufbau einer zentralen Steuerung der hiermit im Zusammenhang stehenden Ausgaben der unmittelbaren Landesverwaltung im Kapitel 1402 erforderliche Titel mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken sowie Planstellen und Stellen einschließlich notwendiger Vermerke einzurichten und umzusetzen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.