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§ 28 HG 2013
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2013,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 28 HG 2013 – Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten

(1) Der Ministerpräsident und das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium mit dem Bund Deutscher Nordschleswiger (BDN) in Apenrade (Dänemark) einen Zuwendungsvertrag über die Förderung und Finanzierung der deutschen Volksgruppe und ihrer Aufgaben im Landesteil Nordschleswig für die Dauer von vier Jahren - beginnend ab 1. Januar 2013 - zu schließen. Das Vertragsvolumen ist auf die entsprechenden Haushaltsansätze im Einzelplan 03 - Kapitel 0303 - MG 01 und im Einzelplan 07 - Kapitel 0708 Titel 684 01 begrenzt. Die Mittel sind gegenseitig deckungsfähig. Die Mittel werden jährlich in sechs gleichen Raten ausgezahlt.

(2) Der Ministerpräsident wird - auch zur Erledigung des Rechtsstreits vor dem Landesverfassungsgericht - im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung und dem Finanzministerium ermächtigt, mit den kommunalen Landesverbänden, der Hansestadt Lübeck und dem Kreis Schleswig-Flensburg eine Vereinbarung zur Finanzierung der Betreuung der Kinder unter drei Jahren abzuschließen. Der Vertrag darf insbesondere folgende Zusagen gegenüber den Kommunen enthalten:

  • Ab dem 1. August 2013 trägt das Land die aufgrund des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 den Kommunen nach Abzug der Einnahmen verbleibenden wirtschaftlich angemessenen Betriebskosten der Betreuung der Kinder unter drei Jahren ab einer Betreuungsquote von 14,5 %, wobei Einnahmen und Kosten pauschaliert werden können. In einer Pauschale für Krippenplätze darf ein Anteil für Investitionskosten enthalten sein.

  • Zusätzlich zu den bisher gemäß § 33 FAG vorgesehenen Bundes- und Landesmitteln werden in den Jahren 2014 bis 2017 für die laufenden und die bis zum 1. August 2013 entstandenen Betriebskosten bis zu 222.500.000 Euro gewährt. Der darin enthaltene Anteil für die Betriebskosten bis zum 1. August 2013 beträgt 12.000.000 Euro. Soweit für diese Zwecke der Rahmen nicht ausgeschöpft wird, werden die Mittel für eine verbesserte Regelung zur Sozialermäßigung, die Steigerung der Qualität in Kindertageseinrichtungen sowie für sonstige Fördermaßnahmen im kommunalen Bereich bereitgestellt.