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§ 23 HG 2013
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2013,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 23 HG 2013 – Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Einwilligung des Finanzausschusses mit Verkehrsunternehmen, Fahrzeugvorhaltegesellschaften und Finanziers Vereinbarungen zur Stabilisierung und Verbesserung der Verkehrsbedienung im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr (SPNV) einschließlich etwaiger SPNV-Ersatzleistungen mit dem Ziel, die Attraktivität zu erhöhen, schließen und dabei zusagen, diese bei einer etwaigen Umsatzsteuerpflicht der Zuschüsse des Landes von entsprechenden Belastungen freizustellen. Hierzu gehören auch Garantien des Landes, mit denen es umfassend die Risiken aus der Finanzierung von SPNV-Fahrzeugen - auch einrede- und einwendungsfrei - übernimmt.

(2) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus oder anderen betroffenen Ressorts im Zusammenhang mit der Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einrichten oder ändern sowie in zusätzliche Ausgaben einwilligen, die infolge Nichtbesetzung oder Wegfalls von Planstellen und Stellen erspart werden.

(3) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Einwilligung des Finanzausschusses mit der Freien und Hansestadt Hamburg, schleswig-holsteinischen Kreisen und kreisfreien Städten Vereinbarungen über ein ÖPNV-Angebot zur ausreichenden und sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahverkehrsleistungen, über die Einführung eines landesweit geltenden Tarifsystems zur transparenteren ÖPNV-Nutzung sowie zur Gründung und zum Betrieb einer diesen Zielen dienenden Nahverkehrsinstitution schließen, in denen auch die Finanzierung geregelt wird.

(4) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus bei Übernahme oder Umstellung der Verwaltung von Kreisstraßen durch das Land gemäß § 53 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140), geändert durch § 2 Nr. 3 der Verordnung vom 15. Oktober 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 850), erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einrichten oder ändern sowie Planstellen und Stellen ausbringen und in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit hierfür nicht veranschlagte Mittel von anderer Seite zweckgebunden gezahlt oder rechtsverbindlich zugesagt sind oder die Finanzierung der Maßnahmen anderweitig gedeckt ist.

(5) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Einwilligung des Finanzausschusses mit Eisenbahninfrastrukturunternehmen Verträge schließen mit der Zusage, sich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen an den Planungskosten für Schieneninfrastrukturmaßnahmen zu beteiligen sowie im Falle der Nichtrealisierung der betreffenden Maßnahmen den Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu erstatten, wenn das jeweilige Projekt aus Gründen, die das Land zu vertreten hat, nicht realisiert wird. Ferner dürfen Verträge, die auch Finanzierungsregelungen enthalten, mit Eisenbahninfrastrukturunternehmen geschlossen werden, um gefährdete Trassen zu sichern oder um die Eisenbahninfrastruktur zu erhalten beziehungsweise zu verbessern. Das Finanzministerium darf erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltstitel einrichten oder ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist.

(6) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, eine Freihalteerklärung gegenüber der Eichdirektion Nord - Anstalt des öffentlichen Rechts für anteilige Beihilfeansprüche an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, in Höhe bis zu 554.000 Euro abzugeben.

(7) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Übernahme entstehender Ausfälle von im Rahmen des Mittelstandsfonds Schleswig-Holstein (MSH) bis 2020 gewährten Beteiligungen garantieren. Das Fondsvolumen darf während des Investitionszeitraums den Betrag von 50.000.000 Euro nicht überschreiten. Die Garantie des Landes darf bei dem zu Grunde gelegten Fondsvolumen bis zu 50 % betragen. Die aus diesem Fonds gewährten Beteiligungen dürfen maximal eine Laufzeit von 15 Jahren haben. Bestehende Verträge können angepasst werden.

(8) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der Investitionsbank die Übernahme entstehender Ausfälle von im Rahmen der Darlehensprogramme "IB.KMUdirekt" und des Existenzgründungsprogramms "Starthilfe Schleswig-Holstein" für das Jahr 2013 zugesagten Darlehen garantieren. Die von der Investitionsbank zugesagten Darlehen dürfen eine Laufzeit von maximal 10 Jahren haben. Das Obligo dieser Darlehen darf für das Haushaltsjahr 2013 in der Summe 5.000.000 Euro nicht übersteigen. Die Ausfallgarantie des Landes darf bis zu 35 % betragen.

(9) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die für die Jahre 2004 bis 2008 im Rahmen des Förderprogramms "Beteiligungssofortprogramm für Arbeitsplätze" herausgelegten Gewährleistungserklärungen gegenüber der Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein um fünf Jahre verlängern.

(10) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, für die Durchführung des Global Economics Symposium (GES) Vereinbarungen zum Defizitausgleich zu schließen, soweit die Finanzierung der Maßnahme im Einzelplan 06 gedeckt ist.

(11) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium entstehende Ausfälle von im Rahmen des EFRE-Seed und Start-up Fonds für junge, innovative Unternehmen und Ausgründungen aus Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen bis 2015 gewährte Beteiligungen garantieren. Die im Rahmen dieses Fonds gewährten Beteiligungen dürfen eine Laufzeit von maximal 15 Jahren haben. Das Fondsvolumen darf während des Investitionszeitraums bis 2015 den Betrag von 6.000.000 Euro und die Ausfallgarantie des Landes in der Summe den Betrag von 975.000 Euro nicht übersteigen.

(12) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, im Rahmen der Kommunalisierung und Privatisierung der landeseigenen Häfen Vereinbarungen über die Übertragung des Eigentums von Hafengrundstücken, Wasserflächen und sonstigen Vermögensgegenständen und des Hafenbetriebes einschließlich damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte schließen. Für diese Fälle kann das Finanzministerium auf Antrag des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Ausnahmen von den §§ 63 und 64 LHO zulassen; es darf erforderliche Titel sowie Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Haushaltsvermerken einrichten oder ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(13) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Einwilligung durch den Finanzausschuss zur Absicherung bestimmter Kredite der AKN Eisenbahn AG oder ihrer Tochtergesellschaften Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 70.000.000 Euro übernehmen.