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§ 1 HG 2011
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011 - HG 2011)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011 - HG 2011)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HG 2011
Referenz: 630-4q

§ 1 HG 2011 – Feststellung des Haushaltsplanes

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2011 wird in Einnahmen und Ausgaben festgestellt auf 10.139.987.100 Euro. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgestellt auf 1.693.313.300 Euro.