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§ 7 HG 2011
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 3 – Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2011,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 7 HG 2011 – Personalausgaben (1)

(1)Deckungsfähigkeiten

Die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 428 sind innerhalb der einzelnen Kapitel einschließlich der Titelgruppen - mit Einwilligung des Finanzministeriums auch kapitelübergreifend innerhalb des Einzelplans - gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Gruppen 441 und 446 sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Gruppen 412 und 443, der Obergruppe 45, der Obergruppen 51 bis 54 (ohne Gruppen 529 und 531) und der Obergruppe 81 dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 428 innerhalb desselben Kapitels überschritten werden.

(2)Verstärkungen

In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus

  1. 1.

    Zuschüssen für die berufliche Eingliederung schwerbehinderter Menschen sowie aus Minderleistungsausgleichen bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen,

  2. 2.

    Zuweisungen im Rahmen von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung und

  3. 3.

    Erstattungen der Europäischen Union im Rahmen des PHARE Twinning-Programms

den Ausgaben bei Titeln der Gruppen 422, 427 oder 428 zu. Die Einnahmen aus dem Rahmenvertrag zur Personalbereitstellung mit der Deutschen Telekom AG - Vivento - (Einzelplan 20 Kapitel 20 020 Titel 282 10) dürfen zur Verstärkung der Ansätze für die Personalausgaben bei Titeln der Obergruppe 42 sowie der Ansätze für Zuschüsse an Landesbetriebe herangezogen werden.

(3)Berichtspflicht

Das Finanzministerium unterrichtet den Landtag einzelplanweise über den Stand und die Ergebnisse der Anwendung der Absätze 1 und 2 zum 31. Dezember 2011 unter Einbeziehung des Auslaufzeitraums.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen wegen der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011) vom 18. Mai 2011 (GV. NRW. S. 248)

Vom 12. März 2013 (GV. NRW. S. 268)

Aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2013 - VerfGH 7/11 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

Das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011) vom 18. Mai 2011 (GV. NRW. S. 248) in Verbindung mit dem beigefügten Gesamtplan und dem beigefügten Haushaltsplan verstößt insoweit gegen Art. 83 Satz 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LV NRW) und ist insoweit nichtig, als die in den Haushaltsplan eingestellten Einnahmen aus Krediten die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen überschreiten.

Die Entscheidung hat gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Gesetzeskraft.