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§ 24 HG 2011
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 6 – Weitere Ermächtigungen

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2011,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 24 HG 2011 – Weitere Ermächtigungen (1)

(1)Influenza-Pandemie

Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags im Falle einer Influenza-Pandemie einen Pandemie-Impfstoff, das notwendige Impfzubehör sowie ergänzende Impfleistungen bis zu dem für die Versorgung der Bevölkerung des Landes Nordrhein-Westfalen erforderlichen Umfang zu beschaffen.

(2)Bergschäden

Das Finanzministerium wird ermächtigt, beim Erwerb von Grundstücken aus Haushaltsmitteln bei Kapitel 14 500 Titel 821 10 die auf diesen Grundstücken ruhenden Verpflichtungen zur Abdeckung von Bergschäden bis zur Höhe von 25.500.000 Euro zu übernehmen.

(3)Flughafen Essen/Mülheim

Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Land Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, bilanzielle Verluste bei der Flughafen Essen/Mülheim GmbH, Mülheim an der Ruhr, die sich aus der beabsichtigten Einstellung des motorisierten Flugbetriebs ergeben, seinem Gesellschaftsanteil entsprechend zu übernehmen.

(4)Abrechnung der Einheitslasten

Das Ministerium für Inneres und Kommunales wird ermächtigt, Ansprüche des Landes aus der Abrechnung für das Jahr 2009 der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände an den finanziellen Belastungen des Landes Nordrhein-Westfalen in Folge der Deutschen Einheit bis zu einer Gesamthöhe von 170.000.000 Euro unverzinslich zu stunden.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen wegen der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011) vom 18. Mai 2011 (GV. NRW. S. 248)

Vom 12. März 2013 (GV. NRW. S. 268)

Aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2013 - VerfGH 7/11 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

Das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011) vom 18. Mai 2011 (GV. NRW. S. 248) in Verbindung mit dem beigefügten Gesamtplan und dem beigefügten Haushaltsplan verstößt insoweit gegen Art. 83 Satz 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LV NRW) und ist insoweit nichtig, als die in den Haushaltsplan eingestellten Einnahmen aus Krediten die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen überschreiten.

Die Entscheidung hat gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Gesetzeskraft.