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§ 9 HG 2010
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010 - HG 2010)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010 - HG 2010)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HG 2010
Referenz: 630-4p

§ 9 HG 2010 – Sonderfinanzierungen

(1) Durch den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen) für Bauinvestitionen dürfen Verpflichtungen zulasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden. Diese Befugnis gilt auch bei Umsetzung von Bauinvestitionen im Rahmen von Öffentlich Privaten Partnerschaften, die auch die Betriebsphase umfassen (Lebenszyklusansatz). Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Sonderfinanzierungen zuzulassen; § 38 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(2) Verpflichtungsermächtigungen für Investitionsfinanzierungen dürfen abweichend von § 8 Absatz 1 bis zu der Höhe überschritten werden, in der sie für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 benötigt werden.

(3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in jedem Einzelfall zu belegen.