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§ 25 HG 2009
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2009 (Haushaltsgesetz 2009)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 7 – Haushaltsentwicklung

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2009 (Haushaltsgesetz 2009)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2009,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 25 HG 2009 – Produkthaushalte

(1) Einführung von Produkthaushalten

Die Landesregierung führt in von ihr zu bestimmenden Bereichen Produkthaushalte auf der Basis einer Kosten- und Leistungsrechnung sowie einer Ergebnis-Budgetierung ein. Hierzu gehören die Budgeteinheiten bzw. Kapitel, die mit Zustimmung des Finanzministeriums das neue Rechnungswesen unter Berücksichtigung des von der Finanzministerkonferenz mit Beschluss vom 26. Juni 2003 verabschiedeten ländereinheitlichen Kontenplans sowie der Buchungs-, Bilanzierungs-, Kosten- und Leistungsrechnungs- und Kennzahlenrichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen einführen (EPOS-Behörden). Darüber hinaus gehören dazu die Bereiche, die an dem EPOS.NRW-Modellversuch zur Erprobung des fachlichen Rahmenkonzeptes zur Einführung der Integrierten Verbundrechnung teilnehmen (Modellbehörden).

(2) Gesamtausgabenbudgetierung

In den von der Landesregierung gemäß Absatz 1 bestimmten Bereichen sind die Ausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowohl innerhalb der Hauptgruppen als auch zwischen diesen Hauptgruppen gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben bei den Titeln der Obergruppe 81 dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 überschritten werden. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen geleistet werden.