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§ 21 HG 2009
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2009 (Haushaltsgesetz 2009)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 5 – Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen, Haftungsfreistellungen

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2009 (Haushaltsgesetz 2009)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2009,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 21 HG 2009 – Gewährleistungen

(1) Ruhr Museum

Der Ministerpräsident wird ermächtigt, sich im Rahmen einer Vereinbarung mit der Stadt Essen und dem Landschaftsverband Rheinland zu verpflichten, Gewährleistungen für den Betrieb des Ruhr Museums bis zu einem Betrag von 5.000.000 Euro zu übernehmen.

(2) Atomrechtliche Deckungsvorsorge

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Gewährleistungsverpflichtungen des Landes nach § 14 Abs. 2 Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 11 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), sowie nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 bis 6 Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 12 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631),

  1. 1.

    zugunsten der Forschungszentrum Jülich GmbH, Jülich, und zugunsten der Arbeitsgemeinschaft Versuchs-Reaktor (AVR) GmbH, Jülich, zu übernehmen. Diese Gewährleistungsverpflichtungen sind gegenüber der Forschungszentrum Jülich GmbH auf bis zu 10 vom Hundert des zur Erfüllung der Deckungsvorsorge festgesetzten Betrages, höchstens bis zu 201.000.000 Euro und gegenüber der AVR GmbH auf bis zu 30 vom Hundert des zur Erfüllung der Deckungsvorsorge festgesetzten Betrages, höchstens jedoch bis 2.708.700 Euro begrenzt,

  2. 2.

    zugunsten der Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), bis höchstens zu einem Betrag von insgesamt 120.000.000 Euro zu übernehmen.