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§ 7 HG 2008
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2008 (Haushaltsgesetz 2008)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 3 – Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2008 (Haushaltsgesetz 2008)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2008,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 7 HG 2008 – Personalausgaben

(1) Deckungsfähigkeiten

Die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 428 sind innerhalb der einzelnen Kapitel einschließlich der Titelgruppen gegenseitig deckungsfähig. In Fällen des § 6 Abs. 9 gilt die Deckungsfähigkeit des Satzes 1 mit Einwilligung des Finanzministeriums auch kapitelübergreifend innerhalb des Einzelplans. Die Ausgaben der Gruppen 441 und 446 sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Gruppen 412 und 443, der Obergruppe 45, der Obergruppen 51 bis 54 (ohne Gruppen 529 und 531) und der Obergruppe 81 dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 428 innerhalb desselben Kapitels überschritten werden.

(2) Übertragbarkeit

Die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 428 sind übertragbar. In Höhe von 75 vom Hundert der Minderausgaben einschließlich der Verstärkungen für Besoldungs- und Tariferhöhungen können Ausgabereste gebildet werden. Sie sind abweichend von § 45 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung zeitlich unbeschränkt verfügbar.

(3) Verstärkungen

In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus

  1. 1.

    Zuschüssen für die berufliche Eingliederung schwerbehinderter Menschen,

  2. 2.

    Zuweisungen im Rahmen von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung und

  3. 3.

    Erstattungen der Europäischen Union im Rahmen des PHARE Twinning-Programms

den Ausgaben bei Titeln der Gruppen 422, 427 oder 428 zu.

(4) Berichtspflicht

Das Finanzministerium unterrichtet den Landtag einzelplanweise über den Stand und die Ergebnisse der Anwendung der Absätze 1 bis 3 zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember 2008.