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§ 21 HG 2008
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2008 (Haushaltsgesetz 2008)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 5 – Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen, Haftungsfreistellungen

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2008 (Haushaltsgesetz 2008)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2008,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 21 HG 2008 – Gewährleistungen

(1) EU-Programm "Europäische territoriale Zusammenarbeit"

Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie wird ermächtigt, sich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Rahmen einer Vereinbarung zum NL-NRW/Nds-EU-Programm "Europäische territoriale Zusammenarbeit" zu verpflichten, für die Förderphase in den Jahren von 2007 bis 2015 Gewährleistungen gegenüber der EU-Kommission bis zu einem Betrag von 20.000.000 Euro zu übernehmen.

(2) Atomrechtliche Deckungsvorsorge

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Gewährleistungsverpflichtungen des Landes nach § 14 Abs. 2 Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 161 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), sowie nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 bis 6 Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2365, 2405, ber. S. 2976),

  1. 1.

    zugunsten der Forschungszentrum Jülich GmbH, Jülich, und zugunsten der Arbeitsgemeinschaft Versuchs-Reaktor (AVR) GmbH, Jülich, zu übernehmen. Diese Gewährleistungsverpflichtungen sind gegenüber der Forschungszentrum Jülich GmbH auf bis zu 10 vom Hundert des zur Erfüllung der Deckungsvorsorge festgesetzten Betrages, höchstens bis zu 201.000.000 Euro und gegenüber der AVR GmbH auf bis zu 30 vom Hundert des zur Erfüllung der Deckungsvorsorge festgesetzten Betrages, höchstens jedoch bis 2.708.700 Euro begrenzt,

  2. 2.

    zugunsten der Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) bis höchstens zu einem Betrag von insgesamt 120.000.000 Euro zu übernehmen.