§ 10 HG 2008
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2008 (Haushaltsgesetz 2008)
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2008 (Haushaltsgesetz 2008)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Abschnitt 3 – Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
§ 10 HG 2008 – Allgemeine Vorschriften zur Bewirtschaftung von Sachausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
(1) Gegenseitige Deckungsfähigkeit
Mit Einwilligung des Finanzministeriums sind innerhalb der einzelnen Kapitel die veranschlagten Ausgaben aller Titel der Gruppen 511 bis 527 und 546 sowie 547 der sächlichen Verwaltungsausgaben gegenseitig deckungsfähig.
(2) Erstattungen der Bundesagentur für Arbeit
Erstattungen der Bundesagentur für Arbeit im Zusammenhang mit der Einrichtung von Zusatzjobs im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch fließen den Ausgaben bei Titeln der Gruppe 681 zu (§ 17 Abs. 3 Landeshaushaltsordnung). Die Ausgaben dürfen vor Eingang der aufkommenden Einnahmen geleistet werden, wenn die Förderzusage der Bundesagentur für Arbeit vorliegt.