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§ 9 HG 2007
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 3 – Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2007,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 9 HG 2007 – kw-Vermerke

(1) Gruppenbezogene Realisierung von kw-Vermerken

Abweichend von der in den jeweiligen Kapiteln der Haushaltspläne vorgenommenen Spezifizierung der kw-Vermerke ist ein kw-Vermerk auch dann zu realisieren, wenn eine andere Stelle derselben Laufbahngruppe oder der vergleichbaren Stellen für Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter frei wird.

(2) Ausnahmen von der Realisierung von kw-Vermerken

Von der Realisierung von kw-Vermerken, die aufgrund der Stellenkürzung in Höhe von 1,5 vom Hundert ausgebracht wurden, sind Planstellen und Stellen ausgenommen, die mit dem zweiten Nachtrag zu dem Haushaltsplan 2005 oder mit dem Haushaltsplan 2006 neu eingerichtet worden sind. Das Finanzministerium kann weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Realisierung von kw-Vermerken zulassen.

(3) Beteiligung der Personalagentur

Vor jeder Inanspruchnahme einer besetzbaren Planstelle oder Stelle ist, mit Ausnahme der Fälle des § 8 Sätze 3 bis 5, durch die Personalagentur zu prüfen, ob diese Planstelle oder Stelle mit einer Stelleninhaberin/einem Stelleninhaber einer mit kw-Vermerken belasteten Verwaltung besetzt werden kann. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist dieser/diesem Beschäftigten die Stelle zu übertragen.