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§ 5 HG 2007
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 2 – Besondere Regelungen zu den Einnahmen

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2007,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 5 HG 2007 – Ermächtigung zur Veräußerung

(1) Materialprüfungsamt

Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzministeriums das Materialprüfungsamt - Nordrhein-Westfalen - auch einschließlich des seinem Betrieb dienenden Grundvermögens - zu veräußern. Die Ermächtigung umfasst auch die Ausgliederung gemäß § 168 Umwandlungsgesetz. Für den Fall einer Rückkehr der Beschäftigten in den Landesdienst nach einem Arbeitsplatzverlust infolge Insolvenz oder Betriebsschließung - auch bei nachgelagerter Veräußerung des aus dem Materialprüfungsamt entstandenen Betriebes oder Betriebsteils an Dritte - oder bei erheblicher räumlicher Verlagerung des Betriebes wird das Finanzministerium ermächtigt, die Beschäftigten über die Personalagentur in alle Geschäftsbereiche des Landes auf freie und besetzbare Planstellen und Stellen zu vermitteln oder auf im Vollzug einzurichtende Leerstellen zu übernehmen.

(2) Kurklinik Eggeland

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen werden ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzministeriums die Kurklinik Eggeland - auch einschließlich des ihrem Betrieb dienenden Grundvermögens - zu einem nach dem Ertragswertverfahren ermittelten Wert unter Berücksichtigung der vom Erwerber zu übernehmenden Lasten zu veräußern.