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§ 7 HG 2005
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2005 (Haushaltsgesetz 2005)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2005 (Haushaltsgesetz 2005)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2005,HE
Gliederungs-Nr.: 43-73
gilt ab: 01.01.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 7 HG 2005 – Stellenbewirtschaftung, Personalmittel

(1) Abweichend von § 49 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann jede Planstelle für Beamtinnen oder Beamte, Richterinnen oder Richter sowie jede Stelle für Angestellte und Arbeiterinnen oder Arbeiter mit mehreren Teilzeitbeschäftigten besetzt werden. Daneben können bei der Besetzung von Planstellen für Beamtinnen oder Beamte, Richterinnen oder Richter sowie von Stellen für Angestellte, Arbeiterinnen oder Arbeiter Beschäftigte auf mehreren Stellen geführt werden. Die Gesamtarbeitszeit je Stelle darf nicht höher sein als die Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Kraft.

(2) Planstellen einer Besoldungsgruppe können auch mit Beamtinnen oder Beamten einer anderen Laufbahn mit gleichem Endgrundgehalt besetzt werden. Über die Änderung der Amtsbezeichnung ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

(3) Für die Besoldung der Professorinnen oder Professoren und Hochschulleitung wird als Vergaberahmen festgelegt, dass der Besoldungsdurchschnitt aller Professorinnen oder Professoren der Besoldungsgruppen C 2 bis C 4 und W 2 bis W 3 einschließlich der Besoldung der hauptberuflichen Präsidentinnen oder Präsidenten, Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und Kanzlerinnen oder Kanzler der Hochschulen an einer Fachhochschule 68.000 Euro und an einer Universität oder Kunsthochschule 82.500 Euro nicht übersteigen darf.

(4) Werden polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamte, die den gesundheitlichen Anforderungen des Amtes einer anderen Laufbahn genügen, im Dienst des Landes weiterverwendet, so können sie auf einer Planstelle des Eingangsamts einer Laufbahn der jeweiligen Laufbahngruppe geführt werden. Gleiches gilt auch für Beamtinnen oder Beamte des Justizvollzugsdienstes, die im allgemeinen Vollzugsdienst tätig sind. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Übernahme von polizei- und justizvollzugsdienstunfähigen Beamtinnen und Beamten vorübergehend Angestelltenstellen in Beamtenstellen umzuwandeln.

(5) Die Stellenübersicht bei Kapitel 05 04 Titel 425 61 sowie die Erläuterungen dazu sind verbindlich.

(6) Für im Haushaltsplan mit Personalvermittlungsstelle-Vermerk ausgebrachte Planstellen und Stellen findet § 21 Abs. 1 und Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung Anwendung.

(7) Bei der Übernahme von an die Personalvermittlungsstelle gemeldeten Beschäftigten durch andere öffentliche Arbeitgeber, insbesondere Kommunen, können die Personalkosten für die Dauer von bis zu einem Jahr und mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen auch für einen längeren Zeitraum vom Land getragen werden.

(8) Aus den veranschlagten Personalmitteln können bei der Vermittlung von an die Personalvermittlungsstelle gemeldetem Personal auch besitzstandswahrende Zulagen gezahlt werden.