§ 15 HG 2005
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2005 (Haushaltsgesetz 2005)
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2005 (Haushaltsgesetz 2005)
Landesrecht Hessen
§ 15 HG 2005 – Kassenkredite
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2005 zur Verstärkung der Betriebsmittel der Staatshauptkasse Hessen kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von acht vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Über diesen Betrag hinaus kann das Ministerium der Finanzen vorübergehend weitere Kassenkredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach § 13 Abs. 1 keinen Gebrauch macht.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2005 für den Hessischen Investitionsfonds kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von 15 Millionen Euro aufzunehmen.