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§ 10 HG 2005
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2005 (Haushaltsgesetz 2005)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2005 (Haushaltsgesetz 2005)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2005,HE
Gliederungs-Nr.: 43-73
gilt ab: 01.01.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 10 HG 2005 – Leerstellen

(1) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, Leerstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" auszubringen für:

  1. 1.
    Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die unter Wegfall der Dienstbezüge bei einem anderen Dienstherrn verwendet werden,
  2. 2.
    Bedienstete, die als Abgeordnete in den Bundestag, in den Hessischen Landtag oder in das Europäische Parlament gewählt sind,
  3. 3.
    Bedienstete, die für eine vorübergehende Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in den Entwicklungsländern beurlaubt werden,
  4. 4.
    Beamtinnen und Beamte, die als Richterinnen und Richter kraft Auftrags zu einem hessischen Gericht, und Richterinnen und Richter, die zu einer hessischen Verwaltungsbehörde abgeordnet werden,
  5. 5.
    Beamtinnen und Beamte, die nach § 85a Abs. 4 Nr. 2 oder nach § 85f des Hessischen Beamtengesetzes, oder Richterinnen und Richter, die nach § 7a Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 7b des Hessischen Richtergesetzes beurlaubt werden,
  6. 6.
    Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, die nach § 50 Abs. 1 des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder nach § 55 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder in entsprechender Anwendung des § 85a des Hessischen Beamtengesetzes beurlaubt werden,
  7. 7.
    Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis nach § 59 Abs. 1 des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder nach § 62 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder wegen der Gewährung einer Rente auf Zeit ruht,
  8. 8.
    die Dauer der Elternzeit, wenn von der Möglichkeit zur Beschäftigung von Vertretungs- und Aushilfskräften aus besonderen Gründen kein Gebrauch gemacht werden kann,
  9. 9.
    Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die durch Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Probe oder auf Zeit nach den §§ 19a und 19b des Hessischen Beamtengesetzes wieder in ihr früheres Amt zurücktreten, wenn keine freie Planstelle dieser Besoldungsgruppe zur Verfügung steht.

(2) Werden die Bediensteten wieder im Landesdienst verwendet, sind sie in eine freie oder in die nächste frei werdende Stelle bei ihrer Verwaltung einzuweisen; mit der Einweisung fällt die Leerstelle weg. Bis zur Einweisung in eine freie Stelle ist sie oder er auf der Leerstelle zu führen.